Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.2015
- 318 S 167/14 -
Installation von Fahrradständern auf Tiefgaragenstellplatz stellt zweckwidrige Nutzung von Sondereigentum dar
Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" in Teilungserklärung meint Nutzung als Abstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen
Wird in der Teilungserklärung die Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" verwendet, meint dies das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Installation von Fahrradständern zwecks Abstellens von Fahrrädern auf einem im Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplatz stellt daher eine zweckwidrige Nutzung dar, die nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden kann. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde den Eigentümern einer Wohnung durch
Genehmigung zur Errichtung eines Fahrradständers zum Abstellen von Fahrrädern unzulässig
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die beschlossene
Sondereigentum an Tiefgaragenstellplatz unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, dass die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 25.11.2014
[Aktenzeichen: 750 C 29/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 82 NJW-RR 2016, 82 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 58 NZM 2016, 58
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24858
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24858
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.