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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2017
- 2-13 S 131/16 -
Wohneigentumsrecht: Regelung in Hausordnung zur zeitlichen Beschränkung lediglich des Musizierens unzulässig
Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Behandlung verschiedener Geräuschquellen
Wird in einer Hausordnung einer Wohneigentumsanlage lediglich das Musizieren zeitlich beschränkt, so ist dies unzulässig. Denn aufgrund der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Geräuschquellen liegt eine Ungleichbehandlung vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Unzulässige Einschränkung der Musizierzeit
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der mehrheitlich gefasste Beschluss zur Ergänzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.08.2016
[Aktenzeichen: 92 C 5475/15 (81)]
- Wohnungseigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke durch Hausordnung kommt Verbot gleich
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.08.2001
[Aktenzeichen: 2 Z BR 96/01]) - Wohnungseigentümergemeinschaft kann völliges Musizierverbot nicht mehrheitlich beschließen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.11.1980
[Aktenzeichen: 15 W 122/80])
Jahrgang: 2018, Seite: 49 NZM 2018, 49 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 735 WuM 2017, 735
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Dokument-Nr. 25481
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