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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2017
- 20a C 42/16 -
Bei Unterschreitung der Mindestumsteigezeit durch Verspätung muss Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen
Darlegungslast zur Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Erfolgslosigkeit der Beschleunigung liegt bei Fluggesellschaft
Wird die Mindestumsteigezeit aufgrund einer Verspätung unterschritten, muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen. Will sich die Fluggesellschaft wegen der Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, muss sie darlegen, dass die Beschleunigung unmöglich, unzumutbar oder von vornherein nicht erfolgversprechend war. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Fluggast von Hamburg über London nach Chicago fliegen. Er erreichte aber seinen Zielort Chicago mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass der
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen der Verspätung ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2019, 73/rb)
- Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des Anschlussfluges
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017
[Aktenzeichen: 523 C 12833/16]) - Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpassten Flug wegen langsamen Rollstuhlservice
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2016
[Aktenzeichen: 2-24 S 110/16])
Jahrgang: 2019, Seite: 73 RRa 2019, 73
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Dokument-Nr. 27437
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