Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 25.10.2019
- 5 U 55/17 -
Haftung nach Verkehrsunfall: Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Mitverschulden des nichtangeschnallten Beifahrers
Mitverursachung ist nicht nur nach unfallbedingten Verletzungen durch nicht angelegten Sicherheitsgurt zu bemessen
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird hat dieser grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch kann aber gemindert werden, sofern der Beifahrer nicht angeschnallt war. Das Mitverursachen ist jedoch nicht danach zu bemessen, welche unfallbedingten Verletzungen dem Beifahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr muss eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Erst danach sind die Ansprüche um eine Mithaftungsquote zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Klägerin war zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Kreisstraße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und die Klägerin erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem
Klägerin verlangt weiteres Schmerzensgeld
Die Klägerin verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500 Euro monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.
Klägerin war nicht angeschnallt - LG erachtet gezahltes Schmerzensgeld für ausreichend
Das Landgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim
OLG: Geltend gemachte Ansprüche sind zu 2/3 berechtigt
Das Oberlandesgericht Rostock erließ in der Sache ein Grundurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem
Anteil des Unfallverursachers überwiegt deutlich
Vorliegend hat das Oberlandesgericht die
Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird das Oberlandesgericht weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Rostock/ra-online (pm/kg)
- Verstoß gegen die Anschnallpflicht – Bei Unfall trifft Fahrerin keine Mitschuld
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009
[Aktenzeichen: 14 U 42/08]) - Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes begründet Mitverschulden im Falle eines Verkehrsunfalls
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2013
[Aktenzeichen: 10 U 1931/12]) - Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: VI ZR 10/11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28019
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28019
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.