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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.12.2017
5 S 103/17 -

Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Fluggast steht wegen erheblicher Ankunftsverspätung Ent­schädi­gungs­zahlung zu

Wird ein Flugzeugreifen wegen eines Fremdkörpers auf der Start- und Landebahn beschädigt und kommt es deshalb zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, so steht dem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2016 bei einem Flug von Mallorca nach Stuttgart zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sieben Stunden, was zwei Fluggäste zum Anlass nahmen, die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung zu verklagen. Hintergrund der Verspätung war, dass am Flugzeug im Rahmen der Vorflugkontrolle ein tiefer Schnitt in einem Reifen des Hauptfahrwerks entdeckt wurde. Die Fluggesellschaft behauptete, die Beschädigung sei durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn bei Start oder Landung des Vorflugs geschehen. Sie meinte daher, es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt. Es wertete den von der Beklagten behaupteten Radschaden nicht als außergewöhnlichen Umstand. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Entschädigung

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO wegen der Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.

Kein außergewöhnlicher Umstand bei Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf Start- und Landebahn

Im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn liege nach Auffassung des Landgerichts eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor. Naturgemäß müssen Flugzeuge Start- und Landebahnen nutzen. Luftfahrtunternehmen seien deshalb regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus der Benutzung der Fahrbahnen ergeben. Dass sich auf diesen Fremdkörper befinden, sei häufig, weshalb Flughafenbetreiber die Bahnen regelmäßig reinigen. Die Verschmutzung der Fahrbahnen sei damit ein Umstand, den Luftfahrtunternehmen bei deren notwendigen Benutzung üblicherweise hinnehmen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 28.03.2017
    [Aktenzeichen: 10 C 1977/16]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 630
NJW-RR 2018, 630
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Jahrgang: 2018, Seite: 39
RRa 2018, 39

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Dokument-Nr.: 28318 Dokument-Nr. 28318

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