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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2020
- 32 C 1562/19 -
Recht zur Mietminderung bei undichter Duschkabine und Beschädigung einer Wand im Schlafzimmer
Mietminderung von 10 bzw. 5 % der Bruttomiete
Ist eine Duschkabine undicht, so dass erhebliche Wassermengen austreten, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete. Die Beschädigung einer Wand im Schlafzimmer in der Größe von zwei DIN A4-Seiten mit herausbröckelndem Putz rechtfertigt eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mai 2017 minderten die Mieter einer Wohnung in Stuttgart ihre Miete um 10 %, da die
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Mieter seien nämlich berechtigt gewesen, die Miete zu mindern.
Recht zur Mietminderung wegen undichter Duschkabine
Die
Mietminderungsrecht aufgrund beschädigter Schlafzimmerwand
Auch die beschädigte Schlafzimmerwand sei nach Auffassung des Amtsgerichts als Mangel zu bewerten. Die Minderung sei mit 5 % der Bruttomiete zu bemessen. Der Mangel überschreite zweifelsfrei die Schwelle der Erheblichkeit. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2020
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2020, 641/rb)
- Bröckelnder Außenputz kann einen Mietmangel darstellen
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.08.2007
[Aktenzeichen: 8 C 129/07]) - Estrich als Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur: Mietminderung von 15 % wegen Funktionsbeeinträchtigung und optischer Beeinträchtigung
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: 109 C 225/13])
Jahrgang: 2020, Seite: 641 WuM 2020, 641
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Dokument-Nr. 29391
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