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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 07.05.2021
- 31 C 69/19 -
Wasserversorgungsunternehmen haftet für durch fehlerhaftes Auswechseln des Wasserzählers entstandenen Wasserschadens
Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmen als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe
Kommt es nach dem Auswechseln des Wasserzählers zu einem Wasserschaden, weil der Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens einen Fehler gemacht hat, so haftet dafür das Unternehmen. Der Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens ist als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 wurde im
Anspruch auf Schadensersatz wegen Regulierung des Wasserschadens
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr stehe wegen der Regulierung des Wasserschadens gegen das Wasserversorgungsunternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zu. Das Unternehmen hafte wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters. Dieser sei als Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe anzusehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30398
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