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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.11.2020
- 4 Ca 1240/20 -
Keine Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung
ArbG Siegburg gibt Klage statt
Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Das entschied das Amtsgericht Siegburg.
Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Einen Betriebsrat gibt es bei der Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 16.03.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und teilte ihm im gleichen Schreiben mit, dass
Keine Anordnung zur Kurzarbeit bei fehlender vertraglicher Vereinbarung möglich
Mit Urteil vom 11.11.2020 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2021
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30800
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