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Landgericht Krefeld, Urteil vom 30.06.2021
- 2 O 546/20 -
Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werden
Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %
Beansprucht ein Gewerbemieter wegen der coronabedingten Betriebsschließung eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, so muss diese nach Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich geltend gemacht werden. Es besteht ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Diskothek in Nordrhein-Westfalen mussten nach behördlicher Anordnung aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb ab März 2020 schließen. Aufgrund dessen zahlten sie ab Oktober 2020 keine Miete mehr. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und sprach daher eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume zu. Die
Vertragsanpassung muss unverzüglich nach Kündigung verlangt werden
Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts nach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB die
Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %
Selbst wenn man zugunsten der Mieter ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 % zuerkennt, so das Landgericht, wäre ein kündigungsrelevanter Rückstand entstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
- Reduzierung der Kaltmiete um 50 % nach Ladenschließung wegen Corona
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.02.2021
[Aktenzeichen: 5 U 1782/20]) - Behördlich angeordnete Geschäftsschließung aufgrund Virus-Pandemie rechtfertigt Herabsetzung der Miete um 50 %
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021
[Aktenzeichen: 8 U 1099/20])
Jahrgang: 2021, Seite: 1125 GE 2021, 1125 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 925 MDR 2021, 925
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Dokument-Nr. 30876
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