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Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.04.2024
- 29 U 3902/20 -
Hipp muss Werbung für Kindermilch anpassen
Kindermilch-Werbung mit der Aussage „Kinder benötigen nicht mehr Vitamin D als Erwachsene ist irreführend
„Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ - mit solchen Aussagen hat der Babynahrungshersteller Hipp für mit Vitamin D angereicherte Kindermilch geworben. Doch die Werbung im Internet und auf der Verpackung war irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH darf künftig nicht mehr den Eindruck erwecken, dass Kinder 7x mehr an Vitamin D benötigen als Erwachsene.
Hipp hatte auf seiner Internetseite für die Produkte „Hipp
Gesamteindruck der Werbung entscheidend
Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Hipp-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung bei den angesprochenen Verbraucher:innen hervorrufe. Jedenfalls ein erheblicher Teil derselben würde die strittigen Aussagen so verstehen, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötige und die beworbenen Produkte geeignet seien, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. Das treffe nicht zu.
Urteil folgt einer Grundsatzentscheidung des BGH-Urteil
Vor drei Jahren hatte das OLG die Klage des vzbv im gleichen Verfahren noch abgewiesen. Dagegen ging der vzbv in Revision. Anschließend hatte der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Unter Beachtung der vom BGH genannten Grundsätze zum Gesamteindruck der Werbung hat das Gericht nunmehr der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Damit bestätigte das OLG auch das Urteil des LG aus dem Jahr 2020.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2024
Quelle: ra-online (Verbraucherzentrale Bundesverband/ab)
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Dokument-Nr. 34441
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