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Landgericht Lübeck, Urteil vom 17.10.2024
- 5 O 125/23 -
Stromrechnung muss bei offensichtlichem Fehler nicht bezahlt werden
Stromanbieter muss Stromverbrauch durch Kunden beweisen
Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber muss der Stromversorger den konkreten Verbrauch beweisen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor.
Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 € für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht Lübeck klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.
Stromanbieter kann Stromverbrauch durch den Kunden nicht beweisen
Das Gericht hat entschieden, dass der Mann die
Bezahlung der Stromrechnung kann verweigert werden
Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2025
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34685
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