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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2021
- 4 MB 51/21 -
Bei Unterbringung obdachloser Personen besteht keine Pflicht zur Lagerung von deren Hausrat
Obdachlose Personen müssen sich selbst um Unterbringung der persönlichen Gegenstände sorgen
Bei der Unterbringung obdachloser Personen zur Gefahrenabwehr muss die Ordnungsbehörde nicht für die Lagerung des Hausrats sorgen. Darum müssen sich obdachlose Personen selber kümmern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Obdachlosen wurde im Jahr 2004 in Schleswig-Holstein von der zuständigen Behörde eine 40 qm große Wohnung zugewiesen. Dabei nutzte er zur
Kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holzerin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe für den Obdachlosen kein Anspruch auf Nutzung des Kellerraums. Die Ordnungsbehörde sei lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende
Keine Pflicht zur Lagerung des Hausrats von Obdachlosen
Daraus ergebe sich, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass die Ordnungsbehörde in der Regel nur die obdachlose Person unterbringen müsse, nicht aber ihren Besitz.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2021
[Aktenzeichen: 3 B 85/21]
Jahrgang: 2022, Seite: 642 NJW 2022, 642
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Dokument-Nr. 34687
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