alle Urteile, veröffentlicht am 09.01.2025
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2024
- 6 K 148/23 -
Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater möglich
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist. Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem Finanzgericht erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.Der 6. Senat hat die Klage als unzulässig angesehen.... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2025
- 1 StR 54/24 -
BGH lässt von US-Bundespolizei aufgezeichnete Chat-Nachrichten als Beweismittel im Strafverfahren zu
AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
In einem deutschen Strafprozess können im Fall schwerer Straftaten heimlich von der US-Bundespolizei FBI aufgezeichnete Nachrichten uneingeschränkt als Beweismittel verwendet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im deutschen Recht gibt es keine ausdrückliche Regelung, aus der sich eine nur eingeschränkte Verwertbarkeit von durch Rechtshilfe erlangten Beweisen ergibt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Oktober 2023 in weiten Teilen verworfen; allein wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 ist zum Strafmaß, im Übrigen wegen insoweit lückenhafter Feststellungen zur Vermögensabschöpfung... Lesen Sie mehr
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