wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.11.2007
B 9/9a VG 3/06 R, B 9/9a VG 2/06 R -

Gewaltopferentschädigung für die Folgen der Tätlichkeit eines vierjährigen Kindes möglich

Hat jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, so kommen Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Betracht. Auch ein 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines solchen Angriffs sein, wenn es mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt hat. Dafür genügt es, dass es eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen oder doch eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.

Dies hat das Bundessozialgericht anknüpfend an bereits vorliegende Rechtsprechung in zwei Verfahren entschieden, die OEG-Ansprüche (Beschädigtenrente wegen eines "Schockschadens" und Bestattungsgeld) der Eltern eines Kindes betreffen, das am 19. Februar 1997 im Alter von 5 1/2 Jahren durch den Sturz in einen Hochwasser führenden Fluss zu Tode gekommen ist. Nach einem von den Eltern geltend gemachten, von dem vorinstanzlichen Landessozialgericht nicht näher aufgeklärten Geschehensablauf hat möglicherweise ein 4 1/2 jähriger Spielkamerad den Sohn der Kläger ins Wasser geschubst.

Das Bundessozialgericht hat beide Streitsachen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den Begriff des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht zutreffend erkannt. Er setzt insbesondere nicht die Fähigkeit zur moralischen Bewertung der eigenen Tat und zur Kontrolle der eigenen Impulse voraus. Zwar wird ein freundschaftliches Rangeln oder Kräftemessen unter Kindern als sozial adäquates Verhalten davon nicht erfasst, dies gilt jedoch z.B. nicht für Tätlichkeiten, die mit erheblichem Kraftaufwand erfolgen. Dementsprechend reichen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz für eine abschließende Beurteilung nicht aus.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BSG vom 08.11.2007

Aktuelle Urteile aus dem Opferentschädigungsrecht | Opferrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5121 Dokument-Nr. 5121

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5121

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?