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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008
- 3 K 3393/07 -
Ärztin muss für Autoradio in Privatwagen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen
Fahrzeug wird nur für private Zwecke genutzt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Einziehung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.
Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte
Ärztin nutzt Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis
Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis; sie führt keine Hausbesuche durch. Der SWR ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine nicht
SWR verlangt Rundfunkgebühren für Autoradio der Ärztin
Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die
Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen.
Gericht: Fahrt zur Arbeit ist private Fahrt - erst mit Ankunft am Arbeitsplatz werde ein Arbeitnehmer Gewerbetreibender oder Freiberufler
Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.04.2008
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Dokument-Nr. 5870
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