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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.06.2009
- VI ZR 196/08 -
BGH: Lehrerbewertung im Internetforum "spickmich" ist zulässig
Schutz der Privatsphäre nicht anwendbar, da Meinungsäußerungen die berufliche Tätigkeit betreffen
Die Benotung von Lehrern auf dem Internetportal "spickmich" ist weiterhin zulässig. Es besteht keinen Anspruch auf Löschung von Namen, Schule, unterrichteter Fächer und Zitatwiedergaben. Ein Recht auf informelle Selbstbestimmung ist hier gegenüber dem Recht auf freien Meinungsaustausch nicht gegeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Recht auf freie Meinungsäußerung
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf
Abwägen zwischen Persönlichkeitsschutz und Kommunikationsfreiheit
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nachtrag vom 27.07.2009
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Öffentliche Lehrerbenotung im Internet ist zulässig
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2007
[Aktenzeichen: 15 U 142/07]) - Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2008
[Aktenzeichen: 28 O 319/07] - Schülerbenotung von Lehrerin im Internetforum "Spickmich.de" weiterhin zulässig
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.07.2008
[Aktenzeichen: 15 U 43/08])
- Bundesverfassungsgericht, laufendes Verfahren
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2010, Seite: 385 JR 2010, 385 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 961 JZ 2009, 961 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1038 MDR 2009, 1038 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 608 MMR 2009, 608 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2888 NJW 2009, 2888 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1131 VersR 2009, 1131 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2009, Seite: 753 ZUM 2009, 753
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Dokument-Nr. 8044
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