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Landgericht Bonn, Urteil vom 21.04.2004
- 1 O 463/03 -
Gemeinde muss nicht rund um die Uhr streuen
Streupflicht bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsbedeutung
Wenn eine Bushaltestelle nur geringe Verkehrswichtigkeit hat, muss dort nicht vor 7 Uhr morgens gestreut werden. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall rutschte die Klägerin im Winter um 6 Uhr morgens auf dem Weg zum Arbeitsplatz an einer
Keine Verletzung der Räum- und Streupflicht
Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, denn die Beklagte habe ihre Räum- und
Das Landgericht führte dazu aus, dass sich Inhalt und Umfang der
Bushaltestelle war keine zentrale Einrichtung
Nach Auffassung des Landgerichts habe die
Die Beklagte habe hier alles Zumutbare getan. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass zuerst die Gefällstrecken gestreut wurden (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 1995, 45).
Vertrauen auf die Streuwirkung nur innerhalb eines gewissen Zeitraums
Der Schutzzweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 81
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