alle Urteile, veröffentlicht am 11.05.2022
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022
- 8 D 297/21.AK -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022
- 8 D 311/21.AK -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022
- 8 D 317/21.AK -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022
- 8 D 346/21.AK -
OVG: Genehmigung von zwei Windenergieanlagen in Senden - Bösensell teilweise rechtswidrig
Drei weitere Klagen in Nordrhein-Westfalen blieben dagegen erfolglos
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei - bisher noch nicht errichteten - Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 240 m nördlich von Senden-Bösensell, die der Kreis Coesfeld im Juli 2021 erteilt hat, ist hinsichtlich einer der beiden Anlagen rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Mehrere Anwohner und Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen hatten gegen die Genehmigung des Vorhabens geklagt. Vier Verfahren hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts gestern verhandelt. In einem der Verfahren, das allein die nördliche, nahe des Kuckenbecker Baches genehmigte Anlage (WEA 1) zum Gegenstand hatte (Verfahren 8 D 311/21.AK), hat er der Klage stattgegeben. Diese Anlage darf daher in der bisher genehmigten Form nicht errichtet werden. Die übrigen drei Klagen sind hingegen ohne Erfolg geblieben.Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Anlage WEA 1 verletzt in... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022
- 11 S 7/22 -
Tagebau Jänschwalde darf vorerst weiter betrieben werden
Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellbar
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Tagebaubetrieb Jänschwalde vorläufig fortgeführt werden darf. Es hat der Beschwerde der Lausitzer Energie Bergbau AG gegen einen auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Tagebauarbeiten ab dem 15. Mai 2022 angeordnet.Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen lasse. Dies gelte... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022
- 3 AZR 408/21 -
BAG zur Betriebsrentenanpassung: Kein Verstoß gegen Unions- oder Verfassungsrecht
Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und § 30 c Abs. 1a BetrAVG nicht zu beanstanden
Wird die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezember 2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30 c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte beschäftigt. Seit 1. Oktober 2011 bezieht sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte führt diese über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022
- 4 S 3920/21 -
Einmaliger Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren rechtfertigt keinen Ausschluss von Bewerbung für Polizeivollzugsdienst
Reflektierter Umgang des Bewerbers spricht nicht für fehlende charakterliche Eignung
Ein einmaliges Fehlverhalten in Form des Erwerbs einer geringen Menge von Marihuana im Alter von 14 Jahren rechtfertigt nicht den Ausschluss aus der Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst. Der reflektierte Umgang des Bewerbers mit dem Fehlverhalten spricht nicht für eine fehlende charakterliche Eignung. Dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Baden-Württemberg wurde ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung ausgeschlossen. Grund dessen war, dass er vor sechs Jahren im Alter von 14 Jahren einmalig eine geringe Menge Marihuana erworben hatte. Gegen den Ausschluss klagte der Bewerber. Er führte an, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2022
- VG 1 L 172/22 -
VG Berlin: Kleine Versammlung darf ukrainische Flaggen zeigen
Auf einer kleinen Versammlung dürfen Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug gezeigt und ukrainische Marsch- bzw. Militärlieder gespielt werden. Dies hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden.
Der in Baden-Württemberg lebende Antragsteller hat für den 9. Mai 2022 von 21:30 bis 22 Uhr eine Versammlung mit wenigen Teilnehmenden vor dem Deutsch-Russischen Museum in Berlin Karlshorst angezeigt. Nach einer Allgemeinverfügung der Polizei Berlin vom 4. Mai 2022 ist u.a. das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw.... Lesen Sie mehr