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Donnerstag, 21. November 2024

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alle Urteile, veröffentlicht am 09.08.2023

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 02.08.2023
- 8 B 760/23 und 8 B 763/23 -

Zeitverzögerung ist durch Tempo 30 geringfügig und zumutbar

Vorerst weiter Tempo 30 auf dem Winklerweg und auf der Gonellastraße in Meerbusch

Die Stadt Meerbusch hatte mit ihren Beschwerden gegen zwei Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 Erfolg. Nach zwei Beschlüssen des Ober­verwaltungs­gerichts gilt auf dem Winklerweg und der Gonellastraße in Meerbusch vorerst weiter Tempo 30 und die STOP-Schilder an der Kreuzung Gonellastraße/Hauptstraße (Fußgängerzone) dürfen stehen bleiben.

Ein mit Erstwohnsitz in Bielefeld und mit Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldeter Kläger hatte gegen verkehrsrechtliche Anordnungen betreffend den Winklerweg in Meerbusch-Osterath und die Gonellastraße in Meerbusch-Lank-Latum (Tempo 30 und STOP-Zeichen) beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und zugleich Eilrechtsschutz beantragt. Damit hatte er Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Stadt in den Eilbeschlüssen vom 21.06.2023 zugleich auf, die Verkehrszeichen „Tempo 30“ am Winklerweg in Höhe der Bushaltestelle „Wienenweg“ im Bereich der Nikolaus-Grundschule sowie an der Gonellastraße und zusätzlich die STOP-Zeichen nebst Haltelinien... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.05.2023
- II-1 UF 39/23 -

Durchsetzung eines erneuten Termins zur Kindesanhörung mittels Zwangsmittel

Zwangsmittel als Beugemittel

Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023, in denen die Großeltern eines Kindes Anspruch auf Umgang mit dem Kind erhoben, brachte der Kindesvater das Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung. In einem vorherigen Verfahren wurde rechtskräftig ein Umgang der Großeltern mit dem Kind angeordnet. Bereits in diesem... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.08.2023
- 18 L 823/23 -

Ausweisung einer neuen Fußgängerzone - Keine Beschränkung des Verkehrs ohne qualifizierte Gefährdungslage

Fußgängerzone "Deutzer Freiheit" in Köln voraussichtlich rechtswidrig

Die Ausweisung einer Fußgängerzone in der Straße "Deutzer Freiheit" und die damit verbundene weitgehende Sperrung der Straße für den Kraftfahrzeug­verkehr ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Bereits im Juni 2022 hatte die Stadt Köln Teile der Straße "Deutzer Freiheit" als Fußgängerzone ausgewiesen. Diese Entscheidung ging zurück auf einen Bürgerantrag der Bürgerinitiative "Deutzer (Auto)Freiheit" aus dem Jahr 2019 und auf einen Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt aus Dezember 2021. Danach sollte durch den ursprünglich für 12 Monate angesetzten Verkehrsversuch getestet... Lesen Sie mehr

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Landgericht Hagen, Urteil vom 02.06.2023
- 4 O 265/22 -

Geltung eines Testaments "für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme" als bloße Beschreibung des Anlasses der Testaments­errichtung

Kein Bezug des Testamentsinhalts mit Todesart oder Todeszeitpunkt

Soll ein Testament "für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme" gelten, so spricht dies für eine bloße Beschreibung des Anlasses der Testaments­errichtung, wenn der Inhalt des Testaments keinen Bezug zur Todesart oder Todeszeitpunkt aufweist und das Testament auch nach dem Urlaub weiter besteht. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1998 verfasste eine Frau ein handschriftliches Testament. Dieses enthielt folgende Einleitung: "Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Dies gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme." Das Testament wurde anlässlich eines weiteren Urlaub im Jahr 2000 nochmal unterschrieben.... Lesen Sie mehr