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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 30.06.2011
- 1 Ss 25/11 -
Beleidigungsverurteilung: NPD-Wahlplakat mit Konterfei des CDU- Integrationsbeauftragten und dem Slogan "echte" und "falscher Thüringer" unzulässig
Nicht sachliche politische Auseinandersetzung mit der CDU, sondern Diffamierung des Geschädigten steht bei Plakatierung im Vordergrund
Das Thüringer Oberlandesgericht hat als dritte und letzte Instanz ein Urteil bestätigt, mit dem der Spitzenkandidat der NPD für die Thüringer Landtagswahlen im August 2009 wegen Beleidigung eines CDU- Mitglieds zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Grund für den Streit war ein Wahlplakat, auf dem der CDU-Integrationsbeauftragte als "falscher Thüringer" bezeichnet wurde.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens war für ein Wahlplakat der
Amtsgericht verurteilt Verantwortlichen für Wahlplakate zu Geldstrafe
Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt hatte den Angeklagten im Juli vergangenen Jahres zu einer
Geschädigter bereits in vorangegangenen Pressekampagnen der NPD als "CDU-Quotenneger" bezeichnet
Das Thüringer Oberlandesgericht verwarf die Revision des Angeklagten. Der Beleidigungstatbestand sei erfüllt, da – so heißt es in den Beschlussgründen – „die Plakatdarstellung die Erklärung impliziere, dass der Geschädigte als Mensch mit dunkler Hautfarbe deswegen in Thüringen nichts zu suchen habe, also eine Äußerung, die ihm einen nicht vorhandenen Mangel an personalem Geltungswert nachsage“. Die Diffamierung des Geschädigten und nicht etwa die sachliche – im Wahlkampf legitime – politische Auseinandersetzung mit der CDU und deren Ausländerpolitik stünde im Vordergrund, weshalb sich der Angeklagte auch nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen politischer Meinungsbildung berufen könne. Bei der Bewertung der „Verunglimpfung des Geschädigten, mit dem Ziel ihn wegen seiner Hautfarbe als Person zu entwerten“, hat der Senat auch die dem Wahlplakat vorangegangene Pressekampagne der
Hintergrund:
Der Beleidigungstatbestand ist im Strafgesetzbuch (StGB) in § 185 geregelt.
Die Vorschrift im Wortlaut:
"Die
Der vom 1. Strafsenat hier verneinte besondere Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist in § 193 StGB geregelt.
Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online
- Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 28.12.2010
[Aktenzeichen: 101 Js 56773/09 21 Ds] - Amtsgericht Heilbad Heilgenstadt, Urteil vom 30.07.2010
[Aktenzeichen: 101 Js 56773/09]
- Tatbestand der Volksverhetzung durch Plakatierungsaktion und Beleidigung des Fußballspielers Gerald Asamoah erfüllt
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2009
[Aktenzeichen: 2 Ss 1014/09]) - Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung der NPD erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.09.2009
[Aktenzeichen: 2 BvR 2179/09]) - Bayerischer VGH: Verbot des „Papamobil“ beim Christopher-Street-Day 2006 rechtswidrig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2010
[Aktenzeichen: 10 B 09.1102 und 10 B 09.1837])
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Dokument-Nr. 11954
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