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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2013
- 2 SsBs 280/13 -
Fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Übersehens eines Verkehrszeichens kann aufgrund Augenblicksversagen entschuldbar sein
Kein entschuldbares Augenblicksversagen bei deutlicher Erkennbarkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund von Fahrbahnschäden
Übersieht ein Autofahrer ein Verkehrszeichen und kommt es deshalb zu einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, so kann dies aufgrund eines Augenblickversagens entschuldbar sein. Ein entschuldbares Augenblickversagen ist aber zu verneinen, wenn dem Autofahrer wegen der deutlich erkennbaren Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass die Geschwindigkeit begrenzt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Aurich einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 240 EUR. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Hintergrund dessen war eine
Fehlende Feststellung zu Art und Umfang der Fahrbahnschäden
Das Oberlandesgericht Oldenburg führte zum Fall aus, dass ein Autofahrer sich zwar auf ein
Fahrbahnschäden ziehen nicht immer Geschwindigkeitsbegrenzung nach sich
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass nicht jede
Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung
Das Oberlandesgericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aurich, Urteil vom 12.07.2013
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 99 DAR 2014, 99 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 331 NZV 2014, 331
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Dokument-Nr. 19151
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