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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2019
- 13 S 17/19 -
Hauseigentümer muss auf Nachbargrundstück ausgerichtete Kameraattrappe und Kamera entfernen
Videoüberwachung greift in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Hauseigentümer eine Kameraattrappe sowie eine Kamera, die auf seinem Grundstück angebracht sind und auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet sind, entfernen muss.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die Gärten grenzen aneinander. Der Beklagte hat in einem Haselnussstrauch, welcher sich auf seinem Grundstück unmittelbar an
Das Amtsgericht Betzdorf verurteilte den Beklagten unter anderem dazu, die Kamera sowie die
LG bejaht Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe
Das Landgericht Koblenz schloss sich
Konkrete, besondere Gefährdung der Sicherheit des Beklagten nicht ersichtlich
Ein solches überwiegendes Interesse z.B. durch eine konkrete, besondere Gefährdung seiner Sicherheit habe
Auch Kameraattrappe kann bei Nachbarn "Überwachungsdruck" entstehen lassen
Gleiches gelte im Ergebnis auch für die
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Betzdorf, Urteil vom 10.04.2019
[Aktenzeichen: 34 C 141/18]
- Wohnungseigentümer kann Installation von Überwachungskameras untersagt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 28.02.2019
[Aktenzeichen: 484 C 18186/18 WEG]) - Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen Unterlassungsanspruch
(Amtsgericht München, Urteil vom 22.11.2018
[Aktenzeichen: 213 C 15498/18]) - Ungenehmigte Videobeobachtung des Nachbargrundstücks unzulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2017
[Aktenzeichen: 172 C 14702/17])
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Dokument-Nr. 27927
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