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Landgericht Berlin, Beschluss vom 16.11.2020
- 64 T 49/20 -
Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen des potentiellen Untermieters
Pflicht des Mieters zur Mitteilung des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und der beruflichen Tätigkeit des Untermieters
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf persönliches Kennenlernen eines potentiellen Untermieters. Es genügt, wenn der Mieter den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters mietteilt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin über die Zulässigkeit einer
Kein Anspruch auf persönliches Kennenlernen des Untermieters
Das Landgericht Berlin entschied, dass ein Vermieter eine Untermieterlaubnis nicht davon abhängig machen dürfe, dass ein in Aussicht genommener
Mitteilung des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und der beruflichen Tätigkeit des Untermieters
Nach Ansicht des Landgerichts müsse der Mieter nur den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort mitteilen sowie Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 57/rb)
- Vermieter darf Untermieterlaubnis nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters durch Mieter abhängig machen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.04.2018
[Aktenzeichen: 66 S 275/17]) - Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 25 C 16/20])
Jahrgang: 2021, Seite: 57 GE 2021, 57 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 30 WuM 2021, 30
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Dokument-Nr. 29858
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