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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2025
15 A 205/24 -

Streit zwischen Bezirksvertretung und Rat der Stadt um Zuständigkeit für Namensgebung eines Platzes

Offenbachplatz oder Dirk-Bach-Platz - Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist für die Namensgebung zuständig

Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem Schauspielhaus Köln und dem Kleinen Haus, der inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der Rat der Stadt Köln ist dagegen der Auffassung, er sei für die Namensgebung zuständig. Im September 2023 fasste er den Beschluss, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Bezirksvertretung die Feststellung beantragt, dass sie für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig sei. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt.

OVG-Richter: Prinzipielle Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des beklagten Rates auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Benennung des Platzes zu Recht festgestellt. Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liegt die Annahme einer prinzipiellen Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Der Rat ist nur dann zuständig, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ausschlaggebend sind insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ hat der Rat weder dargelegt noch ist eine solche ansonsten erkennbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34691 Dokument-Nr. 34691

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