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Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.10.2024
39 U 2482/23 e -

Nutzungsbedingungen des Sport-Streamingdienst DAZN waren teilweise rechtswidrig

OLG München gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen den Sport-Streamingdienst statt

Die vom Streamingdienst DAZN Limited im Jahr 2022 verwendeten Nutzungsbedingungen für im Abonnement angebotene Sportpakete waren teilweise rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in zweiter Instanz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Verband hatte gegen mehrere Vertragsklauseln geklagt, die dem Unternehmen umfassende Rechte auf Preiserhöhungen und Bedingungsänderungen einräumten.

Hintergrund des Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale (vzbv) und DAZN waren die Nutzungsbedingungen des Sport-Streaminganbieter DAZN aus dem Jahr 2022. Das OLG München gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt und erklärte insgesamt neun Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit bestätige das Gericht das Urteil des Landgerichts Münchens aus erster Instanz. Zu drei weiteren Klauseln hatte DAZN bereits während des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Unternehmen hat die Nutzungsbedingungen inzwischen geändert.

Preisänderungsklausel

DAZN hatte sich in den strittigen Nutzungsbedingungen von 2022 vorbehalten, die Abonnement-Preise unter anderem an "sich verändernde Marktbedingungen" oder "erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten" anzupassen.

Preisänderungsklausel war zu unbestimmt

Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zu unbestimmt sei und vom Unternehmen genutzt werden könne, Zusatzgewinne zu erzielen. Weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer Preiserhöhung seien näher geregelt. Abonnenten hätten daher keine realistische Chance, die Berechtigung einer Preiserhöhung anhand der Klausel zu überprüfen. Außerdem kritisierten die Richter die Einseitigkeit der Regelung: Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht zur Preissenkung gegenüber.

Sportprogramm ohne Gewähr

Als rechtswidrig wertete das Gericht auch mehrere Klauseln, in denen sich das Unternehmen vorbehielt, das vertraglich vereinbarte Sportpaket jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. Die Gestaltung und Verfügbarkeit der Sportübertragungen könne "mit der Zeit variieren", die Inhalte unterlägen "gewöhnlich gewissen Beschränkungen", so stand es in den Nutzungsbedingungen. Das ermögliche es dem Unternehmen, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität des erworbenen Abonnementpakets zu ändern, urteilten die Richter. Ein derart umfassender Leistungsvorbehalt sei für Abonnenten nicht zumutbar.

Änderung oder Entfernung von Programminhalten

Auf das Gleiche lief eine Klausel hinaus, die den Streamingdienst dazu berechtigte, "sämtliche über den DAZN Service bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind." Die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Programminhalten seien in keiner Weise konkretisiert, so das Gericht. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar ist oder nicht, sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht objektivierbar. Das Unternehmen erhalte durch die Klausel gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertragsänderungen.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das OLG München ließ eine Revision nicht zu. Dagegen hat DAZN eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht (I ZR 211/24).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2025
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Oberlandesgericht München, ra-online (pm/pt)

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