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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2011
- L 7 AL 21/08 -
Hessisches LSG: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen
Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung hat Leiharbeitsfirma zu tragen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nicht, wenn er branchenüblich und damit vermeidbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Falls mit Sitz im Main-Taunus-Kreis überlässt gewerbsmäßig anderen Firmen Arbeitnehmer. Im Juni 2003 beantragte dieses Leiharbeitsunternehmen
Arbeitnehmer hatten auch bei Nichtbeschäftigung Entgeltanspruch
Die
Kurzfristiger Einsatz des Leiharbeiter in anderem Unternehmen laut Leiharbeitsunternehmen weder gewollt, noch durchführbar
Im Klageverfahren verwies das Leiharbeitsunternehmen darauf, dass die Leiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft in die Betriebsabläufe integriert seien. Ein kurzfristiger Einsatz in einem anderen Unternehmen sei daher weder gewollt, noch durchführbar gewesen. Auch sei Arbeitnehmerüberlassung mittlerweile eine normale Dienstleistung. Sie diene nicht mehr nur dem Ausgleich kurzfristiger Auslastungsspitzen, sondern ersetze längerfristig wesentliche Teile der Stammbelegschaft. Im Übrigen würden bei mittelbaren Streikfolgen die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko tragen.
Solidargemeinschaft muss nicht für Lohnrisiko in der Leiharbeit aufkommen
Die Richter beider Instanzen gaben der
Hinweise zur Rechtslage
§ 169 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf
1. ein erheblicher
§ 170 SGB III
(1) Ein
2. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
3. er vorübergehend ist,
4. er nicht vermeidbar ist (…)
(4) Ein
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, (…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11362
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