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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.07.2011
- 4 Sa 322/11 -
LAG Hamm: Arbeitgeber hat nicht immer Anspruch auf Ersatz für Detektivkosten
Geltend gemachte Ansprüche des Arbeitnehmers fallen nicht in Zeitraum der Überwachung durch Detektei
Nicht immer kann ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs ersetzt verlangen, wenn der Arbeitgeber die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters für erforderlich ansah. Kommt es in einem Kündigungsschutzverfahren zum Streit über noch zu zahlende Arbeitsentgelte und Abfindungszahlungen hat der Arbeitgeber dann keinen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Arbeitnehmers nicht in den Zeitraum der Überwachung durch die Detektei fallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Der beklagte
Arbeitgeber lässt Arbeitnehmer durch Detektiv überwachen
Der
Arbeitgeber verlangt Kosten für Überwachung durch Detektiv erstattet
Der
Höhe der Detektivkosten steht in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Landesarbeitsgericht verneint Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung des Arbeitgebers, mit der er Ansprüche auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2003
[Aktenzeichen: 6(3) Sa 194/03]) - Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008
[Aktenzeichen: 7 Sa 197/08]) - Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08])
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Dokument-Nr. 12000
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