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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2011
- C-323/09 -
"Interflora": EuGH zur Nutzung von Schlüsselwörtern fremder Markennamen im Rahmen von Google AdWords ohne Zustimmung des Inhabers
Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Umfang des Markenschutzes in der Europäischen Union präzisiert. Nach Auffassung des EuGH darf ein Mitbewerber im Rahmen des "AdWords"-Referenzierungsdienst von Google nur dann ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen nutzen, wenn dadurch die Funktion der Marke nicht beeinträchtigt wird oder die Nutzung Auswirkungen auf den Ruf der Marke hat.
Das amerikanische Unternehmen Interflora Inc. betreibt ein weltweites Blumenliefernetz. Interflora British Unit ist Lizenznehmerin von Interflora Inc. Das Netz von Interflora besteht aus Floristen, bei denen persönlich, telefonisch oder über das
Geschäftstätigkeit von Marks & Spencer erfolgt im Wettbewerb mit Interflora
Marks & Spencer (M & S), eine Gesellschaft englischen Rechts, gehört zu den wichtigsten Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich. Ihre Tätigkeiten umfassen auch den Verkauf und die Lieferung von Blumen. Diese Geschäftstätigkeit erfolgt somit im Wettbewerb mit derjenigen von Interflora.
Marks & Spencer nutzt "Interflora" als Schlüsselwort bei Google „AdWords“
Im Zusammenhang mit dem „AdWords“-Referenzierungsdienst von Google wählte M & S das Wort „Interflora“ und Varianten dieses Wortes wie „Interflora Flowers“, „Interflora Delivery“, „Interflora.com“ und „Interflora co uk“ als Schlüsselwörter. Folglich erschien, wenn Internetnutzer das Wort „Interflora“ oder eine jener Varianten als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, eine Anzeige von M & S.
Nationales Gericht legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Schlüsselwörtern ohne Zustimmung des Markeninhabers vor
Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), bei dem Interflora gegen M & S wegen Verletzung ihrer Markenrechte Klage erhob, legt dem Gerichtshof Fragen zu mehreren Aspekten der Benutzung von mit einer
Markeninhaber darf Benutzung der Marke durch Dritte nur verbieten, wenn Nutzung zur Beeinträchtigung der „Funktionen“ der Marke führt
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass in dem Fall, in dem ein Dritter ein mit der
EuGH zur möglichen Beeinträchtigung einer Marke
Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 23. März 2010 stellt der Gerichtshof fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer
EuGH bejaht Beeinträchtigung, wenn Mitbewerber Marke mit identischem Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt
Weiter prüft der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der
EuGH verneint Beeinträchtigungen, solange Ruf des Markeninhabers gewahrt bleibt
Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten
Nationales Gericht muss mögliche Rufschädigung des Markeninhabers prüfen
Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung des mit der
EuGH zur Tragweite der Begriffe "Verwässerung" und "Trittbrettfahrer"
Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der Gerichtshof u. a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten
Werbung, die Alternativen zu Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers bietet, fällt in Bereich gesunden und lauteren Wettbewerbs
Wenn dagegen im
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- EuGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google mit „AdWords“
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.03.2010
[Aktenzeichen: C-236/08 bis C-238/08]) - EuGH zur Haftung von eBay für durch Nutzer hervorgerufene Markenrechtsverletzungen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: C-324/09]) - Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008
[Aktenzeichen: 6 W 17/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 745 CR 2011, 745 | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW)
Jahrgang: 2011, Seite: 834 EuZW 2011, 834 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1124 GRUR 2011, 1124 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt)
Jahrgang: 2011, Seite: 1050 GRURInt 2011, 1050 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 274 ITRB 2011, 274 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 804 MMR 2011, 804 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2011, Seite: 1550 WRP 2011, 1550
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Dokument-Nr. 12321
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