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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012
- S 14 KR 143/11 -
Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlen
Gemeinsamer Bundesausschuss gibt keine positive Empfehlung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ab
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) ihrer an einem Lipödem erkrankten Versicherten nicht übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Die aus dem Landkreis Mainz-Bingen stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet seit Jugendjahren an so genannten Lipödemen (einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe) an den Beinen. Die durchgeführte Ernährungsumstellung in Kombination mit manuellen Lymphdrainagen und Sport hatte zu keiner Linderung der Beschwerden geführt, so dass die Klägerin schließlich eine ambulante Liposuktion durchführen ließ. Die
Ausnahmefall für Inanspruchnahme der Krankenkasse trotz fehlender positiver Empfehlung liegt nicht vor
Das Sozialgericht Mainz bestätigte im Anschluss an ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundessozialgerichts die Entscheidung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- Ambulante Liposuktion eines schmerzhaften Lipödems ist nicht im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten
(Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: B 1 KR 11/08 R]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugungen bei Lipödem übernehmen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2004
[Aktenzeichen: S 30/25 KR 2369/02])
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Dokument-Nr. 13423
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