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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012
- 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11 -
Spielgerätebetreiber muss Nachweis für Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung durch hohe Vergnügungssteuer erbringen können
VG Sigmaringen weist Anfechtungsklagen eines Spielgeräteaufstellers gegen Vergnügungssteuerbescheide ab
Eine erdrosselnde Wirkung des hohen Vergnügungssteuersatzes für Geldspielgeräte muss anhand der Bestandsentwicklung sowie eines schlüssigen Zahlenmaterials nachgewiesen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
In den zugrunde liegenden Fällen ging es zum einen um die
Erdrosselungswirkung von Bestandsentwicklung abhängig
Der Einwand überzeugte das Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes liege vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich mache, im Gebiet der beklagten Stadt den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Es obliege dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen. Die
Vorgelegte Nachweise der Klägerin zur erdrosselnden Wirkung nicht vertrauenswürdig
Festzustellen sei, dass bei insgesamt 4 Aufstellern in der Stadt die Gerätezahl seit 2005 von 38 aufgestellten Geräten bis Anfang 2010 auf 72 Geräte angestiegen sei. Darüber hinaus seien die Angaben der Klägerin nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des jeweiligen Vergnügungssteuersatzes zu führen. Es falle auf, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht habe vorgelegen können. Dem vorgelegten Material sei daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt hätten. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen
Daten zu Umsätzen und Erträgen weisen auffällige Differenzen auf
Von besonderem Gewicht seien weiter die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010. Dabei seien u.a. Differenzen bei den Personalkosten gegenüber den Angaben beim Finanzamt auffällig.
Vorgelegtes Zahlenmaterial nicht schlüssig genug
Im Hinblick auf den Steuersatz von 20 % spreche bereits die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
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Dokument-Nr. 14523
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