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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1994
- 18 U 156/93 -
"Gefräßiges Zirkusschwein": Frachtführer erhält keinen Schadenersatz wegen Transportschäden durch ein Schwein
Schutz des Transportfahrzeugs liegt allein beim Frachtführer
Der Transport eines Zirkusschweins kann für den Frachtführer negative Folgen haben. Das Schwein kann nämlich so gefräßig sein, dass es den Holzboden des Transportfahrzeugs auffrisst. Den Schaden kann der Frachtführer zwar grundsätzlich von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Frachtführer mit der Gefräßigkeit rechnen musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen zum Transport von Tieren erhielt im Oktober 1990 von einer Berliner
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen das Fuhrunternehmen. Für die ersten beiden Transporte im Oktober und Dezember 1990 habe kein Anspruch auf Schadenersatz bestanden, da die Berliner
Fuhrunternehmen war vorgewarnt
Für den dritten Transport hat das Oberlandesgericht ebenfalls einen Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Zwar sei für diesen Transport die beklagte
Vorschläge der Spedition zum Schutz unerheblich
Nach Auffassung des Transportunternehmens sei eine Pflicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1995, 891/rb)
Jahrgang: 1995, Seite: 891 NJW 1995, 891 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 352 VersR 1996, 352
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Dokument-Nr. 16251
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