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Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2002
- 333 S 79/01 -
Haftung des Mieters für Wasserschäden aufgrund schadhaften Waschmaschinenanschluss
Mitverschulden des Vermieters aufgrund Erkennbarkeit des schadhaften Wasserschlauchs während Klempnerarbeiten
Platzt ein Waschmaschinenanschluss aufgrund seines seit langem bestehenden schadhaften Zustands, so haftet der Mieter für die Wasserschäden. Der Vermieter muss sich aber ein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn ein von ihm beauftragter Klempner den schadhaften Zustand nicht erkennt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 1997 zu einem erheblichen
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Schadersatz zugestanden, da der
Vermieter war Mitverschulden von 30 % anzulasten
Dem Vermieter sei jedoch nach Auffassung des Landgerichts ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2003, 318/rb)
- Keine Aquastopp-Vorrichtung: Mieter haftet für Waschmaschinenwasserschaden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004
[Aktenzeichen: 3 U 6/04]) - Waschmaschine darf unbeaufsichtigt gelassen werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.04.2001
[Aktenzeichen: 10 U 1124/99]) - Wasserschaden bei Abwesenheit durch abgerissenen Waschmaschinenschlauch - Kürzung der Versicherungsleistung um 70 %
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 9 O 762/10])
Jahrgang: 2003, Seite: 318 WuM 2003, 318
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Dokument-Nr. 16623
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