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Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 08.05.2003
- 11 U 174/01 -
Beginn der Winterdienstpflicht zu einer bestimmten Uhrzeit begründet Räum- und Streupflicht erst ab diesem Zeitpunkt
Sturz vor diesem Zeitpunkt begründet daher kein Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch
Regelt eine Straßenreinigungssatzung, dass die Anlieger erst ab einer bestimmten Uhrzeit mir der Winterdienstpflicht beginnen müssen, so gilt diese Pflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt. Stürzt daher ein Passant vor diesem Zeitpunkt wegen Glatteis, so macht sich der Winterdienstpflichtige nicht schadenersatzpflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen stürzte eine Fußgängerin vor ihrem Haus auf dem Fußgängerweg wegen
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz oder
Räum- und Streupflicht galt erst ab 8 Uhr
Nach dem örtlichen Straßenreinigungsgesetz habe die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung zwischen 8 und 20 Uhr bestanden, so das Oberlandesgericht. Erst ab 8 Uhr habe daher mit dem Abstreuen begonnen werden müssen. Zudem sei den Winterdienstpflichtigen, der eine übliche Grundstücksbreite von 10 bis 20 Metern abstreuen muss, ein Zeitraum von 5 bis 10 Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Daher könne eine Haftung des Eigentümers erst ab 8.05 bzw. 8.10 Uhr bestehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 171/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 171 NJW-RR 2004, 171
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Dokument-Nr. 17462
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