Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013
- L 10 VE 29/12 -
Kein Anspruch einer Patientin nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen sexuell motivierter Handlungen eines Arztes
Körperliche Gewaltanwendung durch den Arzt nicht erkennbar
Ein aufgenötigter Sexualkontakt stellt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) dar, wenn er erzwungen ist. Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt kann dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).
Dem lag der Fall einer 1962 geborenen im Landkreis Schaumburg lebenden Klägerin zugrunde. Ein sie behandelnder
SG verurteilte Arzt zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung
Ende 2007 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Beschädigtenversorgung. Als Schädigungsfolge machte die Klägerin im Wesentlichen ein Psychosyndrom mit Depressionen geltend. Dies lehnte der Beklagte ab. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover (SG) hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Jahr 2002 Vorfälle bei über 20 weiteren Patientinnen bekannt geworden seien. Im Oktober 2003 sei im Rahmen eines Deals von dem Schädiger ein Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt worden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Schädiger eingestellt. Das SG hat den Beklagten verurteilt eine Beschädigtenversorgung zu gewähren.
LSG: körperliche Gewaltanwendung nicht erkennbar gewesen
Das LSG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein „tätlicher Angriff“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) liege nicht vor. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Ein „tätlicher Angriff“ könne bei Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegen, wenn der Sexualkontakt dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehne. Dafür sei ein Erzwingen erforderlich. Vorliegend sei eine körperliche Gewaltanwendung nicht zu erkennen gewesen. Für die Manipulationen im Vaginalbereich habe der Schädiger keinen
Strafbare Körperverletzung nicht gegeben
Weiter hat das LSG ausgeführt, dass Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als „tätlichen Angriff“ sei, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar sei - was unter anderem von einer wirksamen Einwilligung des Patienten abhänge. Allerdings sei vorliegend keine strafbare Körperverletzung gegeben. Eine Wunde oder ein Wundsein habe nicht bewiesen werden können.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17676
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17676
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.