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Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04.02.2015
- 7 C 43/14 -
Kein ungepflegtes Treppenhaus bei vereinzelten Putzschäden und kleineren Farbabplatzungen sowie kein Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an Hausfassade
Graffiti stellt bei fehlender Vereinbarung zur Beschaffenheit der Hausfassade keinen Mangel dar
Von einem ungepflegten Treppenhaus kann nicht allein dann ausgegangen werden, wenn vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen vorliegen. Zudem begründet Graffiti an der Hausfassade dann keinen Beseitigungsanspruch des Mieters, wenn über die Beschaffenheit der Hausfassade keine Vereinbarung getroffen wurde und es sich auch nicht um eine Luxusimmobilie handelt. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von einem seiner Mieter die
Kein Recht zur Verweigerung der Zustimmung wegen ungepflegten Treppenhauses
Das Amtsgericht Mitte bejahte zunächst einen Anspruch des Vermieters auf
Kein Anspruch auf Beseitigung des Graffiti
Das Amtsgericht verneinte darüber hinaus einen Anspruch des Mieters auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 462/rb)
- Graffiti im Treppenhaus stellt keinen Mietmangel dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2010
[Aktenzeichen: 63 S 619/09]) - Mieterhöhungsverlangen: Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude sind nicht als Wohnwert mindernd zu berücksichtigen
(Amtsgericht Mitte, Urteil vom 15.01.2015
[Aktenzeichen: 21 C 43/14])
Jahrgang: 2015, Seite: 462 GE 2015, 462
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Dokument-Nr. 20905
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