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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.1995
- 47 C 1789/95 -
Vermieter darf sich Kinderlärm nicht durch eigene Lärmstörung erwehren
Mieter steht Unterlassungsanspruch aufgrund Besitzstörung zu
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, einer Störung durch Kinderlärm mit Hilfe einer eigenen Lärmstörung zu begegnen. Darin ist eine eigene verbotene Eigenmacht zu sehen. Der Mieter kann daher Unterlassung wegen einer Besitzstörung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter fühlte sich im Oktober 1995 durch seine über ihn wohnenden Mieter in seiner Ruhe gestört. Der Vermieter behauptete, dass ständig erheblicher
Anspruch auf Unterlassung wegen Besitzstörung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben gemäß § 862 Abs. 1 BGB verlangen dürfen, dass der Vermieter es unterlasse, gegen
Lärmstörung begründet kein Recht zu eigener Lärmstörung
Dem Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht zu einer eigenen Lärmstörung zugestanden. Zwar sei erheblicher
Hinweis auf erzieherische Pflichten
Nach Auffassung des Amtsgerichts wäre als angemessenes Mittel das Ansprechen oder Anschreiben der Mieter in Betracht gekommen, um sie auf ihre erzieherischen Pflichten hinzuweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1996, 214/rb)
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Jahrgang: 1996, Seite: 214 GE 1996, 214
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Dokument-Nr. 22529
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