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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 17.02.2015
- 3 C 4758/14 (34) -
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund Flughafensperrung zwecks Notfallübung
Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Art. 5 Abs. 2 FluggastrechteVO
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil der Zielflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt wird, so steht dem davon betroffenen Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu. Denn die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 verspätete sich ein Flug von Stuttgart nach Hurghada (Ägypten) um mehr als sieben Stunden. Hintergrund dessen war, dass der
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den
Flughafensperrung zwecks Notfallübung stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Anspruch auf
Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung
Die Fluggesellschaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern. So habe sie über die Botschaft in Kairo erfolglos versucht, eine Ausnahmegenehmigung für eine Landung während der Flughafensperrung zu erlangen sowie die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2016, 139/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 139 RRa 2016, 139
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Dokument-Nr. 22880
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