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Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2018
- 29 S 48/18 -
Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein
Pauschalbetrag für jeden Fall unzulässig
Die Klagegebühr für einen WEG-Verwalter für eine Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein. Wird stattdessen ein Pauschalbetrag für jeden Klagefall zugesprochen, so ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2017 wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter für den Fall einer Hausgeldklage eine
Klagegebühr muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei daher unzulässig. Zwar sei die Vereinbarung von Sondervergütungen für den Verwalter grundsätzlich zulässig. Die Vergütung müsse jedoch verhältnismäßig sein. Dies sei nicht der Fall, wenn eine
Unwirksamkeit der Regelung im Verwaltervertrag
Aufgrund des oben gesagten hielt das Landgericht auch die Regelung im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Wohnungseigentumsverwalter darf keine Mahngebühren bei mit Hausgeld säumigem Wohnungseigentümer berechnen
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[Aktenzeichen: 11 C 105/16]) - Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegenüber Eigentümer mehrerer Wohnungen in einer Vielzahl von getrennten Prozessen ist rechtsmissbräuchlich
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.04.2021
[Aktenzeichen: 314 T 22/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 194 NJW-Spezial 2019, 194 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2019, Seite: 70 ZMR 2019, 70
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Dokument-Nr. 28602
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