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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2019
- 24 U 251/18 -
Hausverkäufer muss selbst bei nicht akuten Sanierungsbedarf über Bleirohre im Haus aufklären
Bleirohre stellen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar
Der Verkäufer eines Hauses muss darüber aufklären, dass im Haus Bleirohre vorhanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt. Bleirohre im Haus stellen einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2016 stellte der Käufer fest, dass im Haus
Anspruch auf Kostenerstattung wegen Austauschs der Bleirohre
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Austauschkosten zu. Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei - unabhängig vom Baujahr - mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet. Blei gehöre zu den Umweltgiften, die zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen können. Unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck weise ein mit Bleirohren versehenes Gebäude deshalb schon wegen des Risikos eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einhergehender Wertminderung sowie der Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme bei Überschreitung der
Überschreitung der Grenzwerte nicht erforderlich
Es komme nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht darauf an, ob bereits die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 17.09.2018
[Aktenzeichen: 3 O 268/17]
Jahrgang: 2020, Seite: 1177 GE 2020, 1177
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Dokument-Nr. 29294
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