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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.06.2021
- 540 C 2255/21 -
Mieterin von Veranstaltungsräumen anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Mietzahlung verurteilt
Hälftige Teilung der Mietkosten angemessen
Das AG Hannover hat die Mieterin einer Hochzeitslokalität in Hannover zur Zahlung von 922,25 Euro verurteilt.
Hintergrund der Klage vor dem Amtsgericht Hannover sind die ausstehenden Mietzahlungen für Veranstaltungsräume, welche die Beklagte für eine
Klägerin erklärt Rücktritt von dem Vertrag wegen Corona-Pandemie
Im März 2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie den Rücktritt von dem
Klägerin verneint Unmöglichkeit der Leistung
Nach Auffassung der Klägerin habe diese die Veranstaltungsräume im vereinbarten Zeitraum ungeachtet der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überlassen können, da sie sich mietvertraglich lediglich zur Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit verpflichtet habe, die uneingeschränkt vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine
Beklagte: Räumlichkeiten für Hochzeitsfeier aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht geeignet
Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie und der in deren Folge erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Zahl der erlaubten Teilnehmer und des zwischen den Teilnehmern einzuhaltenden Sicherheitsabstandes, die mit insgesamt 100 Gästen geplante Hochzeit in den
AG: Überlassung der Mietsache trotz Kontakt- und Veranstaltungsbeschränkungen möglich
Den Entscheidungsgründen nach war der Klägerin im Mietzeitraum die Überlassung der Mietsache an die Beklagte ungeachtet geltender Kontakt- und Veranstaltungsbeschränkungen nicht unmöglich. Die mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der im Mietzeitraum gültigen Fassung in Kraft getretene, von der Klägerin nicht zu beeinflussende Regelung über die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen auf nicht mehr als 50 Personen (§ 1 Abs. 5 Nds. Corona-VO) bezieht sich nicht auf die in Rede stehende Mietsache, sondern generell auf die Zusammenkunft von Personen, u. a. in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten
Keine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages
Die vor dem Hintergrund der Pandemie getroffene gesetzliche Beschränkung der maximalen Größe von Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen, die sich lediglich indirekt auf den Gebrauch der Mietsache auswirkt, betrifft mithin das von dem Mieter zu tragende Verwendungsrisiko. Ebenso wenig ist eine Störung der Geschäftsgrundlage dergestalt eingetreten, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der
Hälftige Teilung der Miete angemessen
Vielmehr erscheint allenfalls eine hälftige Teilung des sich mit der Pandemie realisierten Risikos und damit eine hälftige Teilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30503
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