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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
- VIII ZR 166/08 -
BGH: Während der Mietzeit darf der Vermieter dem Mieter keine bestimmte Farbgestaltung der vermieteten Räume aufzwingen
Mieter darf in der persönlichen Gestaltung seines Lebensbereichs nicht ohne ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters eingeschränkt werden
Eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Klausel zur Durchführung der
Sachverhalt
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau. Der
"Die Durchführung der
Bei normaler Nutzung sind die
Vermieterin rechnete mit Renovierungsarbeiten auf und behielt Kaution ein
Nach Ende des Mietverhältnisses ließ die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen und rechnete unter anderem die Kosten für
BGH: Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam, wenn sie grundlos die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs des Mieters beschränken
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von
BGH brauchte nicht mehr zu entscheiden, ob die Klausel auch aus anderen Gründen unwirksam ist
Der Bundesgerichtshof konnte daher offen lassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam ist, weil sie einen "starren" Fristenplan enthält, oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein zulässiger "flexibler" Fristenplan anzunehmen ist, weil durch den Zusatz "bei normaler Nutzung" klargestellt wird, dass die Renovierungspflicht nicht zwingend bei Fristablauf eintritt, sondern Ausnahmen bei geringer Abnutzung möglich sind und damit auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf abzustellen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Dessau, Urteil vom 13.12.2007
[Aktenzeichen: 4 C 327/07] - Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.05.2008
[Aktenzeichen: 6 S 11/08]
- BGH: Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 283/07]) - Schönheitsreparaturen: Farbwahlklausel "neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 224/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 574 GE 2009, 574 | Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2009, Seite: 104 INFO M 2009, 104 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2199 NJW 2009, 2199 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2009, Seite: 656 NJW-RR 2009, 656 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 313 NZM 2009, 313 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 224 WuM 2009, 224
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Dokument-Nr. 7468
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