alle Urteile, veröffentlicht am 21.04.2005
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.04.2005
- VG 28 A 55.03 -
Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr bei Beamten rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen von mehreren Beamten gegen den Abzug der sog. Kostendämpfungspauschale und Praxisgebühr von der ihnen zustehenden Beihilfe für Krankheitskosten abgewiesen.
In fünf Fällen betraf die Kürzung die Anwendung der seit Anfang 2003 für Beamte des Landes Berlin geltenden Neufassung des § 44 Landesbeamtengesetzes, nach der von der Beihilfe eine sog. Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, die gestaffelt nach Besoldungsgruppen grundsätzlich zwischen 50 Euro (BesGr A 7 bis A 8) und 770 Euro (BesGr B8 bis B 11) beträgt. Für Ruhestandsbeamte beträgt sie - von Ausnahmefällen abgesehen - jeweils 70 % dieses Betrages. In zwei weiteren Verfahren wandten sich die Kläger (je ein Beamter des Landes Berlin und des Bundes) gegen den nach den Beihilfevorschriften seit 2004 vorgesehenen Abzug einer sog. Praxispauschale in... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.04.2005
- 1 BvR 1664/04 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg in Sachen Görgülü
Erneut hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg beanstandet. Dieses hatte den Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers (Bf) für sein nichteheliches Kind abgewiesen. Die 1. Kammer des Ersten Senats stellte fest, dass die Entscheidung des OLG Naumburg den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) verletzt und wies die Sache an einen anderen Familiensenat des OLG Naumburg zurück.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist der Vater eines 1999 nichtehelich geborenen Kindes. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern lebt. Nachdem auf Betreiben des Bf seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden war, bemühte er sich in verschiedenen gerichtlichen Verfahren erfolglos um die Übertragung des Sorgerechts und... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.04.2005
- 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 -
Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf.
In drei Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (BVerwG 10 C 5.04) und zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (BVerwG 10 C 8 und 9.04) wenden sich Automatenaufsteller gegen die durch die Landeshauptstädte Kiel und Dresden erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machen dabei vor allem geltend, dem in den kommunalen Steuersatzungen... Lesen Sie mehr
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Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2004
- S 14 KA 260/02 -
Ein Kassenarzt darf Patienten nicht deshalb abweisen, weil er meint, wegen der Überschreitung eines bestehenden Budgets hierfür nicht mehr ausreichend honoriert zu werden
Wegen der aktuellen Diskussion hat das Sozialgericht Düsseldorf am 18.04.2005 eine Entscheidung der 14. Kammer bekannt gegeben, die bereits im Sommer 2004 getroffen worden ist.
Ein Augenarzt hatte seine Praxis so organisiert, dass Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, nur sehr langfristig Termine erhielten. Stammpatienten wurden bevorzugt. Dabei konnte der Eindruck entstehen, dass Privatpatienten immer zeitnah einen Termin bekamen.Die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat zwar die Disziplinarmaßnahme der Kassenärztliche... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 20.01.2000
- 4 Ca 1034 b/99 -
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Bildschirmbrillen
Wer von einem ca. 7stündigen Arbeitstag ca. 30 bis 45 Minuten am Bildschirm arbeitet, kann vom Arbeitgeber Erstattung der angemessenen Kosten einer Bildschirmbrille verlangen, wenn ihm augenärztlich eine Brille speziell für die Arbeit am Bildschirm verordnet wurde (Arbeitsgericht Neumünster vom 20.1.2000, Az. 4 Ca 1034 b / 99).
Der Kläger benutzt als Betriebsratsvorsitzender den PC des Betriebsrates. Eine Sekretärin hat der Betriebsrat nicht. Die PC sind im Betrieb vernetzt. Es wird viel papierlos kommuniziert. Der Kläger ist sowohl kurz- als auch weitsichtig. Er trug am Arbeitsplatz zunächst stets seine normale Lesebrille und rückte beim Blick in den PC stets näher an den Bildschirm, um dort lesen zu können.... Lesen Sie mehr