alle Urteile, veröffentlicht am 17.12.2014
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014
- B 9 V 1/13 R -
Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole löst keine Opferentschädigungsansprüche aus
Überfall in Bankfiliale war kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Bedrohung mit einer Schreckschusspistole allein noch kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes ist, auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Bankangestellte, wurde bei einem Banküberfall von dem Täter mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht. Wie andere Zeugen des Überfalls ging auch sie davon aus, dass es sich um eine echte Schusswaffe handele. Das beklagte Land lehnte ihren Antrag auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab, weil kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff vorgelegen habe.Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung in letzter Instanz bestätigt. Nach dem Grundgedanken des Opferentschädigungsgesetzes sollen Gewaltopfer bei gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch gegen... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.10.2014
- 11 U 57/13 -
Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Bei konkreten Anhaltspunkten für mangelhafte Stabilität eines Baumes ist eingehendere fachmännische Untersuchung vorzunehmen
Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 52 Jahre alte Kläger, seinerzeit wohnhaft in Hamm, parkte im Mai 2012 seinen Pkw Mercedes Benz in einer Parkbucht auf der Straße "Sonnenplatz" in Dortmund. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Von der beklagten Stadt hat der Kläger Schadensersatz... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2014
- 1 BvL 21/12 -
Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in derzeitiger Ausgestaltung nicht vollständig verfassungskonform
Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen
Das Bundesverfassungsgericht hat §§ 13 a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13 a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 % nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014
- 4 C 286/13 -
Abstellen von Möbeln und Gegenständen im Treppenhaus, Vermüllung der Wohnung, Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung, unerlaubte Katzenhaltung sowie Haltung eines freilaufenden Kaninchens rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung
Fehlende Möglichkeit der Belüftung und der Beheizung aufgrund Tierhaltung und Vermüllung begründet Gefährdung der Mietsache
Stellt der Mieter einer Wohnung im Treppenhaus Möbel und andere Gegenstände ab, vermüllt er die Wohnung, hält er in der 51 qm großen Wohnung 80 Vögel, unerlaubt eine Katze sowie ein freilaufendes Kaninchen in der Küche, so rechtfertigt dies nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung. Ist es aufgrund der Tierhaltung und der Vermüllung zudem nicht mehr möglich die Wohnung zu belüften und zu beheizen, so begründet dies eine Gefährdung für die Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung war, dass sie zum einen unerlaubt im Treppenhaus einen Schuhschrank, einen Wäscheständer sowie einen Schirmständer abgestellt hatte. Auf dem Schuhschrank befanden sich zudem verschiedene Sachen, wie Schuhe, Lebensmittel, Blumenerde, Katzenstreu und Getränkekisten. Zum anderen... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.10.2014
- 412 C 8478/13 -
Keine Mietminderung wegen leiser Brummgeräusche der Heiz- und Warmwasseranlage
Nicht jedes geringe Geräusch rechtfertigt Mietminderung
Gehen von einer Heiz- und Warmwasseranlage leise, kaum hörbare Brummgeräusche aus, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Denn nicht jedes noch so geringe Geräusch rechtfertigt die Minderung einer Miete. Vielmehr müssen typische Alltagsgeräusche, wie Vogelgezwitscher, Straßen-, Flug- und Schienenlärm sowie Geräusche durch haustechnische Anlagen regelmäßig hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Mieter einer Wohnung eine Mietminderung geltend, weil in seiner Wohnung in Intervallen wiederholt ein Brummgeräusch zu hören war. Dieses hatte seine Ursache in der Heiz- und Warmwasseranlage. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014
- BVerwG 8 B 66.14 -
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24 Uhr unzulässig
Öffnung von Supermärkten vor Sonn- und Feiertagen bis 24 Uhr verstößt gegen Verfassungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.
Der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Supermarkt-Handelskette, war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin hat daraufhin die gerichtliche Feststellung... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.1993
- 3 Wx 443/93 -
Bloße Nichtauffindbarkeit eines Originaltestaments spricht nicht für Vernichtung des Testaments durch Erblasser
Beweis der Errichtung des Testaments sowie dessen Inhalt durch Zeugen möglich
Ist ein Originaltestament nicht auffindbar, kann dessen Errichtung und Inhalt durch sämtliche Beweismittel nachgewiesen werden. Es sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist zudem zu beachten, dass die bloße Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments nicht dafür spricht, dass es vom Erblasser vernichtet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Neffe des bereits verstorbenen Ehemanns der Erblasserin aufgrund eines nicht mehr aufzufindenden Testaments der Erblasserin einen Erbschein zu seinen Gunsten. Der Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass das Testament möglicherweise deshalb nicht mehr aufzufinden sei, weil es von der Erblasserin vernichtet und somit widerrufen... Lesen Sie mehr