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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.01.2025
Merkwürdiges und großzügiges Verhalten kann auf Kenntnis über die Benutzung von Falschgeld hinweisen
Verurteilung wegen Geldfälschung
Bei einem in der Vergangenheit preissensitiven Stammgast, der plötzlich großzügig Geld ausgibt und zudem erstmalig Trinkgeld gibt, kann davon ausgegangen werden, dass wenn er gefälschte Geldscheine ausgibt, hierüber Kenntnis hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.
Das Schöffengericht des AG Hannover verurteilte einen 41jährigen Angeklagten wegen
Sachverhalt
Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte Hassan C. auf unbekannte Weise mindestens sechs gefälschte 50 Euro Scheine verschafft hatte. Mit diesem
Aussage der Inhaberin des Lokals ausschlaggebend
Der Angeklagte erklärte, von der Fälschung nichts gewusst zu haben, sondern vielmehr zuvor im Laden seines Bruders die Geldscheine auf Bitte eines Kunden gewechselt zu haben. Anschließend habe er sich das Geld im Einvernehmen mit seinem Bruder leihen dürfen. Das Schöffengericht überzeugte er -insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Inhaberin- hiervon nicht.
Der im libanesischen Algibeiry geborene Angeklagte, der ausweislich einer Auskunft des Bundeszentralregisters bereits 26 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und unter mehrfacher laufender Bewährung steht, wurde zudem wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zulasten seiner Ex-Partnerin verurteilt. Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte sie am 14.07.2023 zunächst als "Hure", "Schlampe" und "Nutte" bezeichnete und sodann unter Alkoholeinfluss stehend die Geschädigte zunächst von hinten würgte und sie -nachdem sie sich in den Hausflur flüchtete- an den Haaren zu Boden zog und mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf schlug. 10 Tage später beleidigte der Angeklagte die Geschädigte erneut unter gleicher Wortwahl und er nahm ihr Auto- und Wohnungsschlüssel ab. Nachdem der Angeklagte zu den Tatvorwürfen schwieg und die Geschädigte nicht erschien, veranlasste das Schöffengericht, dass die Geschädigte polizeilich vorgeführt wurde. Ein Polizeibeamter berichtete von einer On-Off-Beziehung des Angeklagten und der Geschädigten sowie von weiteren vier Einsätzen allein zwischen dem 23. und 25.12.2024 Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Aufgrund des Übersteigens einer Strafe von 2 Jahren konnte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 2 StGB. Allein für die
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2025
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34692
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