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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2021
IV ZB 30/20 -

Unzulässige Individualisierung der Erben durch nicht Testamentsform wahrende Anlage

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung

Werden in einem eigenhändigen Testament Erben genannt, können diese aber erst durch die nicht der Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, so liegt eine unwirksame Erbeinsetzung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 errichtete ein in Hessen lebendes Ehepaar eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament. Darin wurden unter anderem "5 befreundete Familien" als Erben bestimmt. Individualisiert wurden diese jedoch erst durch eine maschinenschriftliche Anlage, die vom Ehepaar unterschrieben war. Nachdem Tod beider Ehegatten war streitig, ob damit eine wirksame Erbeinsetzung vorliegt. Während das Amtsgericht Groß-Gerau dies bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.

Keine wirksame Erbeinsetzung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Werden die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liege eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor. So liege der Fall hier. Die Erben lassen sich ohne Rückgriff auf die Anlage nicht im Einzelnen bestimmen. Aus dem Testament werde nicht ersichtlich, wer mit "5 befreundete Familien" gemeint ist. Auf die Anlage komme es insbesondere wegen der erhöhten Fälschungsgefahr nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss vom 20.02.2019
    [Aktenzeichen: 41 VI 546/18 (2018)]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2020
    [Aktenzeichen: 20 W 79/19]
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Rpfleger 2022, 133

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Dokument-Nr.: 34695 Dokument-Nr. 34695

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