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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2012
- VIII ZB 15/12 -
Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an einer Fristversäumnis bei ungewöhnlich langer Übertragungszeit eines Faxes
Mit Übertragungszeit von 40 Sekunden je Seite muss nicht gerechnet werden
Dauert die Übersendung eines Faxes 40 Sekunden pro Seite und kommt es infolge dessen zu einer verspätet eingelegten Berufung, trifft dem Rechtsanwalt keine Schuld. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte legte gegen ein Urteil Berufung ein. Per
Abgelaufene Frist war unbeachtlich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar erfolgte die Berufungsbegründung nicht fristgerecht, da die vollständige Übermittlung erst um 0.00 Uhr endete. Die Begründungsfrist sei somit abgelaufen, weil um 0.00 Uhr der auf den Fristablauf folgende Tag begann (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2004 - VII ZR 320/03 = NJW 2005, 678). Ihr sei aber
Verschulden des Rechtsanwalts lag nicht vor
Den Rechtsanwalt treffe kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 849 AnwBl 2012, 849 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1341 NJW-RR 2012, 1341
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Dokument-Nr. 14524
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