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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013
- I-3 Wx 134/13 -
Mündliche Äußerungen des Erblassers genügen nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments
Behauptung eines angeblich errichteten Testaments oft unwahr
Äußert sich jemand zu verschiedenen Anlässen dahingehend, dass er ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet habe, genügt diese mündliche Behauptung nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments. Solche Behauptungen stellen sich nämlich oft als unwahr heraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Tochter einer im März 2012 verstorbenen Mutter beantragte einen Erbschein, der sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Enkelin der Erblasserin behauptete jedoch es gebe ein Testament, welches sie neben der Tochter der Erblasserin zu gleichen Teilen als Erbin eingesetzt haben soll. Da das Testament nicht auffindbar war, stütze die Enkelin ihre Behauptung auf die wiederholten mündlichen
Amtsgericht erteilte beantragten Erbschein
Das Amtsgericht Duisburg sah die von der Erblasserin getätigten
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls gesetzliche Erbfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte zur Begründung aus, dass zum
Kein Beweis für Vorhandensein eines Testaments
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Enkelin nicht beweisen können, dass ihre Oma ein Testament mit dem behaupteten Inhalt errichtet habe. Die entsprechenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: 5 VI 318/12]
- Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments stellt wirksame letztwillige Verfügung dar
(Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 2 Wx 41/12]) - Zum Nachweis des Erbrechts bei abhanden gekommenen Testament
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.04.2004
[Aktenzeichen: 1 Z BR 13/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 1420 NJW-RR 2013, 1420 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 648, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth NJW-Spezial 2013, 648 (Wolfgang Roth) | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 2014, Seite: 84 Rpfleger 2014, 84
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Dokument-Nr. 17882
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