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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2016
- 7 K 3601/16 -
Werbefahrrad in Fußgängerzone bedarf straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis
Fahrrad dient eindeutig zu Werbezwecken und nicht zur Fortbewegung
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein in der Heidelberger Innenstadt aufgestelltes Fahrrad, das in seiner Gestaltung eindeutig als "Werbefläche" eines Gastronomiebetriebs einzustufen ist, mangels straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis zu entfernen ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um ein Lastenfahrrad des Typs Postrad, das mit einem etwa lenkerbreiten, zwei sogenannte Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger ausgestattet war. Beide Lastenträger waren jeweils mit einer Holzkiste versehen, an der schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht waren. Die Tafeln wurden allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs der Antragstellerin und zeitweise auch mit einem Wegweiser zu diesem.
Straßenrechtliche Sondernutzung von der Stadt zu Recht untersagt
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche
Beschriftung des Fahrrads hat eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung
Dies sei bei dem von dem Gastronomiebetrieb abgestellten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
- Stadt kann Plakatwerbung auch an privaten Zäunen an öffentlichen Verkehrsflächen untersagen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2015
[Aktenzeichen: 1 RBs 1/15]) - "Partybike"-Nutzung erfordert straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 16 L 1595/09])
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Dokument-Nr. 23440
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