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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011
- 1 S 9/10 -
Reifenwechsel: Autowerkstatt muss deutlich auf Erfordernis des Schraubennachziehens hinweisen
Hinweis kann mündlich erfolgen oder aber unter bestimmten, strengen Voraussetzungen auf der Rechnung - Einfacher Hinweis auf Rechnung genügt nicht
Kfz-Werkstätten müssen nach einem erfolgten Reifenwechsel deutlich auf die Notwendigkeit hinweisen, die Befestigungsbolzen der Räder nach 50-100 Kilometern nachzuziehen. Dabei genügt ein Hinweis auf der Rechnung, der sich unterhalb der Unterschrift des Kunden befindet, nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeugführer eine
Werkstatt: Hinweis ist durch Aufdruck auf der Kundenrechung erfolgt
Die
Werkstatt ist Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen
Das Landgericht Heidelberg gab der Klage des Kunden statt. Die Werksatt war verpflichtet, den Mann auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Bolzen hinzuweisen (§§ 631, 241 Abs. 2 BGB). Die
Hinweis auf Schraubennachziehen muss mündlich erteilt werden
Der Aufdruck auf der Rechnung genüge nicht als Hinweis. Dieser müsse viel mehr mündlich erteilt werden oder ihm auf eine Art zugänglich gemacht werden, nach der der Kunde unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen könne. Bei Prüfung der Rechnung achte er jedoch vor allem auf die aufgeführte erbrachte Leistung und den zu zahlenden Betrag. Für ein Weiterlesen der Rechnung bestehe kein Grund.
Hinweis unterhalb der Unterschrift reicht nicht aus
Wenn ein Kunde eine Rechnung unterschreibe, müsse er alles lesen, worauf sich seine Unterschrift beziehe. Das sei aber auch alles. Der Kunde prüfe, was oberhalb seiner Unterschrift stehe, also z.B. den Abbuchungsbetrag. Anlass weiterzulesen, bestehe dagegen nicht, führte das Landgericht aus. Ein Kunde habe nach Abschluss des Zahlungsvorgangs keinen Anlass, sich die Rechnung weiter näher anzuschauen. Es könne dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden, dass er den Hinweis übersehen habe. Dieser habe sich in einer Folgezeile befunden, die optisch nicht derart hervorgehoben worden sei, dass sei bereits beim Prüfen und Unterschreiben der Rechnung bzw. Abbuchungsermächtigung hätte ins Auge springen müssen. Auch ein farbliche Hervorhebung habe es nicht gegeben.
Fahrzeugführer trifft Mitschuld, da sich Lösen der Bolzen stets ankündigt
Die festgestellte Mitschuld des Fahrers liege jedoch in dem Umstand, dass nach Sachverständigenmeinung Veränderungen im Fahrverhalten des Fahrzeugs, die das allmähliche Lösen der Bolzen begleiten würden, für einen aufmerksamen Fahrer ohne weiteres wahrnehmbar seien. Vibrationen oder Schlagen des Lenkrads sowie schwammiges Fahrverhalten seien typische Anzeichen. Dass sich ein Rad ohne Vorankündigung löse, sei technisch unmöglich. Der Kläger hätte in diesem Fall das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine
Das Landgericht verurteilte die
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§§ 280 Abs. 1, 276, 249 BGB
1. Nach einem Reifenwechsel muss eine Autowerkstatt den Kunden deutlich auf die Notwendigkeit des Schraubennachziehens nach 50 bis 100 Kilometern hinweisen.
2. Dieser Hinweis kann mündlich erfolgen oder unter bestimmten Voraussetzungen auf der Rechnung.
3. Erfolgt der Hinweis auf der Rechnung, so muss er dem Kunden unmittelbar ins Auge springen. Ein Hinweis im Kleingedruckten unterhalb der Unterschrift des Kunden auf der Rechnung reicht nicht aus. Der Kunde hat keinen Anlass Hinweise, die sich unterhalb seiner Unterschrift befinden, zu lesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/st)
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 27.01.2010
[Aktenzeichen: 29 C 393/09]
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Dokument-Nr. 12584
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