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Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017
- 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17 -
Verbreitung rechtsextremer Bilder im privaten Gruppenchat bei WhatsApp rechtfertigt keine Kündigung des Arbeitnehmers
Privater Chatverlauf steht unter Schutz der Vertraulichkeit
Werden rechtsextreme Bilder in einem privaten Gruppenchat unter Kollegen bei WhatsApp ausgetauscht, so rechtfertigt dies keine Kündigung der Arbeitnehmer. Denn der private Chatverlauf steht unter dem Schutz der Vertraulichkeit. Die Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass der Chatverlauf nicht nach außen dringt. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 erfuhr eine Stadt, dass eine Gruppe von sechs Mitarbeitern des Ordnungsamts in einem privaten
Verbreitung rechtsextremer Bilder begründet grundsätzlich Recht zur fristlosen Kündigung
Das Arbeitsgericht Mainz führte zunächst aus, dass die Verbreitung rechtsextremer
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Verstoßes gegen Vertrauensschutz
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stehe unter entsprechender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur
Berufung beim Landesarbeitsgericht
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die beklagte Stadt Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2018
Quelle: Arbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 Sa 9/18]
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Dokument-Nr. 25553
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